Satzung des Kleingartenvereins Endemühle e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins1. Der Verein führt den Namen „Endemühle e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in 01917 Kamenz, Humboldtstraße.
3. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden (VR 8147)
4. Der Verein ist Mitglied im Territorialverband Kamenz der Kleingärtner e.V.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Zwecke des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
Der Verein setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns als Bereicherung für die Landschaft sowie die Erholung der Bürger.
7. Der Verein organisiert die Nutzung der Kleingärten, des Spartenheimes und der Anlagen durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit.
8. Der Verein unterstützt und fördert die Freizeitgestaltung und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit.
9. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er setzt sich für die Dauernutzung der Anlage ein und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit der Stadt Kamenz.
10. Der Verein schließt mit den Mitgliedern Kleingarten-Nutzungs-Verträge ab. Diese beinhalten die kleingärtnerische Nutzung der Gartenparzelle.
11. Der Verein wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn er im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass
a) Der Verein ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung seiner Mitglieder bezweckt,
b) erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
c) bei der Auflösung des Vereines dessen Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, auch wenn sie keinen Kleingarten pachten oder nutzen möchte.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung einer Aufnahmegebühr wirksam. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller / Mitglied die Bestimmungen der Satzung, Beitragsordnung, Gartenordnung und das Bundeskleingartengesetzt an und bestätigt dies mit seiner Unterschrift. Die öhe derHöhe der Aufnahmegebühr beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Vereins erbracht haben als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Durch Ausschluss, wenn das Mitglied
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, der Pacht oder anderer Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Vorstand nach zweimaliger erfolgloser Mahnung durch den Vorstand im Rückstand ist oder
c) die Mitgliederbeschlüsse nicht erfüllt oder
d) gegen das Bundeskleingartengesetz, die Satzung, der Gartenordung des Vereins verstößt oder die Pflege des Kleingartens grob vernachlässigt
Der Ausschluss erfolgt durch mit einfacher Mehrheit vom Vorstand zu fassenden Beschluss, der dem betroffenen Mitglied in Schriftlicher Form bekanntgegeben wird. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben alle rechtlichen Verpflichtungen (auf Rückständige finanzielle Forderung; eine Rückgehwehr, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen) gegenüber dem Verein bestehen. Der Ausschluss befreit nicht von der Zahlung rückständiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
5. Ausscheidende Mitglieder haben eine pauschale Aufwandsentschädigung zuzahlen in doppelter Höhe des aktuellen Mitgliedbeitrags, dies nur bei Beibehaltung der Parzelle mit Vertrag.
6. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes, welcher dem Mitglied nicht zugestellt werden muss, erfolgen, wenn
a) das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins verlegt,
b) das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet.
7. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen sowie in die Vorbereitung von Veranstaltungen einbezogen zu werden.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Mitgliederversammlungen und an den Vorstandsberatungen, auf denen über seine Person oder seinen Pachtvertrag beraten wird, teilzunehmen.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, diese Satzung sowie Gartenordnung einzuhalten und sich nach den genannten Grundsätzen innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.
4. Jedes Mitglied hat die Pflicht die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Kleingartenvereins zu fördern, seine Mitgliedsbeiträge, Umlagen und finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung seiner Gartenparzelle ergeben, entsprechend der festgelegten Fristen zu entrichten.
6. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen oder bei Nichtleistung, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ersatzbetrag zu entrichten.
7. Jedes Mitglied hat die Pflicht Veränderungen des Wohnsitzes unverzüglich dem Vorstand des Vereins schriftlich mitzuteilen. Vom Verein versandte Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet worden sind.
Bei Ermittlung durch den Vorstand zur gültigen Meldeadresse werden die dafür Gebühren erhoben.
§6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen einmal im Jahr fällig werdenden Mitgliedsbeitrag mit allen anderen sonstigen Leistungen in einem Beitrag pünktlich zu begleichen.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und sonstiger Leistungen sowie Sicherheitsleistungen wird von der Mitgliederversammlung in Form der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt.
3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen und Gemeinschaftsleistungen befreit.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus min. 5 Mitgliedern
a) der Vorsitzende des Vereins,
b) der stellvertretende Vorsitzende des Vereins,
c) der Schriftführer
d) der Kassierer
e) der Fachberater
f) den Beisitzern
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gemäß § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gemäß § 30 BGB beauftragen.
4. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein, mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu kooptieren.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied zu unterschreiben.
7. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, sich Tätigkeitsvergütung laut der "Ehrenamtspauschale" nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu zahlen. Die Vorstandsmitglieder haben ferner einen Anspruch auf Ersatz der zum Zwecke der Amtsführung getätigten Aufwendungen, die durch geeignete Belege nachzuweisen sind.
8. Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuweisen ist.
9. Aufgaben des Vorstandes:
a) Laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
c) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
10. Zur Unterstützung des Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.
§9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist als höchstes Organ des Vereins zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
a) Beschlussfassung Änderung der Satzung,
b) Beschlussfassung die Auflösung des Vereis,
c) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des §3 Nr. 2 Satz 4, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge sowie sonstige Leistungen laut Beitrags- und Gebührenordnung,
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder dem Stellvertreter bei Verhinderung des Vorsitzenden einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagungsordnung hat durch Aushang in den Schaukästen der Kleingartenanlage, mit einer Frist von vierzehn Tagen, zu erfolgen.
Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.
3. Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantrag. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch anheben der Stimmkarte.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden, des Protokollführers und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
9. Das Stimmrecht steht jedem Mitglied zu. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Briefwahl ist nicht erlaubt.
10. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
§10 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen und Spenden. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen werden entsprechend ihrer Beitrags- und Gebührenordnung terminlichen Festlegung des Vorstandes fällig.
2. Die Bestände der finanziellen Mittel sowie die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind buchungsmäßig ordnungsgemäß durch den Schatzmeister zu erfassen und fortlaufend mit einer Buchungsnummer zu versehen.
Der Schatzmeister ist für die satzungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel und Einhaltung des Finanzplanes verantwortlich.
a) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die § 259 und § 666 BGB sowie § 140 Abgabenordnung zu berücksichtigen.
3. Bei jedem Zahlungsverkehr sind zwei Unterschriften notwendig.
4. Zur Sicherung des Geschäftsverkehres ist eine Handkasse mit einem maximalen Bargeldbestand von 500,00 € zu führen. Die Handkasse ist täglich sicherzustellen.
5. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zu einer Höhe von 150 € pro Mitglied beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar.
§11 Kassenprüfer
1. Das Kontrollorgan des Vereins besteht aus mindestens zwei Kassenprüfer, sie werden aller vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein und unterliegen auch keinerlei Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
2. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Kasse, die Konten und das Belegwesen zu kontrollieren. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Die Prüfung der Finanzen und die satzungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins obliegen einer mindestens einmal im Jahr durchzuführende Finanzprüfung. Der Jahresbericht über die Prüfung ist jährlich schriftlich der Mitgliederversammlung vorzulegen und von dieser zu bestätigen. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss über die Entlastung des Vereinsvorstandes.
§12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Kamenz. Es ist für gemeinnützige kleingärtnerische Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung und des Bundeskleingartengesetzes zu verwenden.
4. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Rat der Stadt Kamenz zur Aufbewahrung zu übergeben.
§13 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendete Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.
§14 Satzungsänderung
1. Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen, die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung der Änderungen im Vereinsregister zu informieren.
§15 Inkrafttreten der Satzung
1. Diese Änderung bzw. Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. März 2017 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Registergericht des Amtsgerichts Dresden in Kraft.
2. Alle bisherigen Satzungen und Satzungsänderungen werden mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister ungültig.